Die Corona-Zeit geht langsam zu Ende, zumindest sieht es bei uns ganz danach aus.
Trotz allem fanden auch Hochzeiten unter voller Corona-Einschränkungen statt. So auch diese Ziviltrauung in Winterthur. Dazumal leider immer noch in beschränktem Rahmen. Wir kamen also nicht drum herum und die Ziviltrauung in Winterthur war nur möglich mit Maske auf.
Glücklicherweise ging es mit der Stretch-Limousine nach Embrach zu Susann’s Beizli in Oberembrach. Immer noch mit Einschränkungen, dennoch sehr viel lockerer also zuvor. Wunderschöne Dekoration und eine schöne Gegend. Trotz leichtem Regen zu Beginn, war diese Hochzeit mit speziell gemütlicher Stimmung.
„Vielen herzlichen Dank für die Fotos.
Pia & Beni
Die sehen genial aus!! Wir sind sehr froh, dich als Fotografen ausgewählt zu haben:-)
Echt schön!“
Brautpaar
Eindrücke – als Hochzeitsfotograf in Winterthur unterwegs
Zivilstandsamt Winterthur
Weitere Ziviltrauungen
Die Ehe – wie kam die heute Form zustande?
Hier Auszug aus aus dem historischen Lexikon der Schweiz
Das mittelalterliche Eherecht hat seine Ursprünge in kirchlichen und weltlichen Quellen. Im Kaiserreich und während des Hochmittelalters kannten die Römer und die Germanen je zwei Arten der Verbindung zwischen Mann und Frau: Erstere die rechtmässige, gültige Ehe und das Konkubinat, Letztere die Munt- oder Kaufehe (offizielle Ehe, die dem Bräutigam die eheherrliche Gewalt über die Frau gab) und die Friedelehe (durch Konsens zustande gekommene freundschaftliche und trotzdem legitime Ehe).
Die Kirche, die mit Forderungen der Grundherren, der Verwandten und der Familienclans konfrontiert war, brauchte mehrere Jahrhunderte, bis sie im 10.-11. Jahrhundert eine einzige Form rechtsmässiger Verbindung durchsetzen konnte: Sie erklärte diese Form für unauflöslich, erhob sie zum Sakrament und kontrollierte ihre Umstände und ihre Auswirkungen ausserhalb des kirchlichen Bereichs; gleichzeitig auferlegte sie den Priestern die Ehelosigkeit. In ihren Augen verband die gegenseitige, frei ausgesprochene Einwilligung das Paar unwiderruflich (Konsensehe). Dies galt auch dann, wenn die Ehe nicht öffentlich geschlossen worden war, wenn gegen Regeln des weltlichen Rechts verstossen wurde, namentlich gegen jene, welche die Ehe der Eigenleute regelten (Ehegenossame), oder wenn die in verschiedenen Regionen der Schweiz erforderliche Einwilligung der Eltern oder der Familie nicht eingeholt worden war.